Benutzung
Fangen wir mit der guten Nachricht an:
Für Schüler, Studenten, Bezieher von ALG II ist die Benutzung der Stadtbibliothek kostenlos.
Einfach nur den Personalausweis mitbringen, sich anmelden und sofort Medien mit nach Hause nehmen.
Und sollten zwei oder vier Wochen nicht ausreichen, um die CD zu Ende zu hören, das Buch zu Ende zu lesen oder das Spiel zu Ende zu spielen, dann kann die Ausleihfrist auch verlängert werden, es sei denn, die Medien wurden von einem anderen Leser vorbestellt.
Dann ist leider keine Verlängerung der Leihfrist mehr möglich. 
Jetzt die weniger gute Nachricht:
Alle anderen zahlen eine Jahresgebühr von 15,00 Euro.
Wenn man berechnet, dass man dafür
monatlich wenigstens 10 Bücher ausleihen kann (im Wert von mindestens 100 Euro) ist das eigentlich schon wieder eine gute Nachricht!
Gebührentarif
Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek werden vom Benutzer Gebühren nach Maßgabe der folgenden Aufstellung erhoben:
Leistung
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Gebühren
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1. Benutzerausweis für ein Jahr
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15,00 € |
2. Partnerkarte (gemeinsamer Wohnsitz)
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25,00 € |
3. für Ersatz eines Benutzerausweises fällig bei Aushändigung
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2,00 € |
4. für die Einarbeitung des Ersatzexemplars eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums fällig bei Feststellung
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2,50 € |
5. für die Vorbestellung von ausgeliehenen Medien fällig bei Auslösen der Bestellung
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0,50 € zzgl. Porto |
6. für jede Bestellung im auswärtigen Leihverkehr fällig bei Auslösen der Bestellung
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2,00 € zzgl. Porto
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7. Bestellung im Kreisleihverkehr, fällig bei Auslösen der Bestellung
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0,50 € zzgl. Porto |
8. Gebühren für Fotokopien je Kopie fällig vor dem Kopiervorgang
bei Selbstbedienung
bei Ausführung durch Bibliothekspersonal
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0,10 € 0,10 € |
9. Versäumnisentgelt für jede entliehene Medieneinheit pro Ausleihtag fällig bei Überschreitung der Leihfrist
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0,50 € |
10. für Ausdrucke vom Internet je Seite fällig nach Beendigung der Internetbenutzung
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0,10 € |
Die Bezieher von Grundsicherungsleistungen oder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sind von den Gebühren nach Punkt 1. oder 2. dieses Gebührentarifs befreit, ebenso gilt diese Regelung für Zivildienstleistende, Grundwehrdienstleistende.